Artikel drucken Artikel...
  1. Startseite

Urteil: NPD-Mitgliedschaft ist kein Kündigungsgrund!


Stuttgart / Ba-Wü: Wie die MÄRKISCHE ALLGEMEINE mitteilt, dürfen Arbeitgeber einen Mitarbeiter nicht kündigen, weil er Mitglied einer als „verfassungsfeindlich eingestuften politischen Partei“ ist oder diese unterstützt.


Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart (Aktenzeichen: 14 Sa 101/08), auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist. In dem Fall war, laut HAUFE-RECHT, ein Verwaltungsangestellter der seit 2003 beim beklagten Land Baden-Württemberg im Bereich der Oberfinanzdirektion beschäftig wurde entlassen worden, weil er Anhänger und Aktivist der NPD war. Außerdem hatte das Land als Arbeitgeber den Arbeitsvertrag angefochten. In der ersten Instanz hielten die Richter eine fristgemäße Kündigung noch für zulässig.


Die MÄRKISCHEN ALLGEMEINE berichtet jetzt aber: „Die Landesrichter sahen das anders. Sie beriefen sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Es hat entschieden, dass allein die Mitgliedschaft und Unterstützung einer als verfassungsfeindlich eingestuften Partei nicht ausreicht, um einem Arbeitnehmer zu kündigen. Die politischen Aktivitäten des Betroffenen müssten “in die Dienststelle hineinwirken und die Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers berühren”. Das habe in diesem Fall jedoch nicht festgestellt werden können. Daher sei weder eine fristlose noch eine fristgemäße Kündigung gerechtfertigt.“




Siehe auch:


Beck Aktuell vom 02.06.2009


Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 03.06.2009


Neue Juristische Wochenschrift vom 03.06.2009


Mannheimer Morgen vom 04.06.2009


arbeitsrecht.de vom 04.06.2009


MIGAZIN vom 05.06.2009


anwalt.de 05.06.2009


Altermedia vom 08.03.2010


Haufe-Recht 08.03.10


Märkische Allgemeine 08.03.10


einblick vom 08.03.2010


op-online vom 08.03.2010


rp-online vom 09.03.2010



Artikel kommentieren


Hinterlasse eine Antwort

  • NPD-KV Karlsruhe-Land
    Postfach 2401
    76614 Bruchsal
  • Telefon: (07251) 3 20 95 72